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Krypto-Assets und Arbitrage
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Besteuerung von Digital- und Kryptowährungen

Rechtliche Einordnung von Bitcoin & Co.

Zitat Die Lücken des Rechts von Johannes Seitz, 04.01.2018, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bitcoin-wallet-schluessel-eigentum-besitz-hacker-rechtlicher-schutz/print.html

"Bei Bitcoin handelt es sich mangels Körperlichkeit weder um eine Sache gemäß § 90 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch um eine Forderung. Auch ist Bitcoin nicht "Geld" im Rechtssinne oder Immaterialgut. Letztendlich kann ein Bitcoin aber als Gegenstand im Sinne von 453 BGB gewertet werden, der auch sonstige virtuelle Gegenstände umfasst. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können somit Verträge über Bitcoin geschlossen werden. Durch diese Einordnung erlangt der Bitcoin-Inhaber jedoch kein absolutes Recht. Daraus folgt, dass an Bitcoin kein Eigentum oder Besitz bestehen kann. Selbst bei Anknüpfung an den privaten Schlüssel ist ein solches nicht zu begründen."

Steuerliche Betrachtung von Kryptowährungen in Deutschland

Steuerlich werden Kryptowährungen wie Wirtschaftsgüter betrachtet. Wenn der Rücktausch in Euro in weniger als ein Jahr erfolgt, zählt der Euro-Gewinn als Einkommen und wird gemäß Einkommensteuergesetz (§23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) versteuert.

Letzte Änderung: Dienstag, 10.07.2018    |  Erstellt von TYPO3-Agentur, Nürtingen/Stuttgart
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